Wird ein Flug gestrichen oder erreicht das Ziel deutlich zu spät, kommen mehrere Ansprüche infrage: Betreuung am Flughafen, Erstattung oder Ersatzbeförderung und möglicherweise 250, 400 oder 600 Euro Ausgleich. Entscheidend sind Strecke, Ankunftsverspätung, Flugroute, Fluggesellschaft und Ursache des Problems.
Stand: 27. August 2026 | Redaktion Tierscherzgebiet. Dieser Beitrag bietet eine rechtliche Erstorientierung, keine individuelle Rechtsberatung.
Wann die EU-Fluggastrechte gelten
Die Regeln gelten grundsätzlich für Flüge, die in der EU starten – unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft. Bei einem Start außerhalb der EU und einem Ziel innerhalb der EU greifen sie grundsätzlich nur, wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt.
Bei Umsteigeverbindungen können eine einheitliche Buchung und das endgültige Reiseziel entscheidend sein. Reisende sollten deshalb die gesamte Buchungsbestätigung aufbewahren und nicht nur die Bordkarte des gestörten Teilflugs.
Betreuung, Beförderung und Ausgleich sind getrennte Ansprüche
| Reisesituation | Möglicher Anspruch |
|---|---|
| Flug annulliert | Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung; während der Wartezeit gegebenenfalls Betreuung |
| Ankunft mindestens drei Stunden verspätet | Pauschaler Ausgleich möglich, sofern kein Ausschlussgrund greift |
| Abflug mindestens fünf Stunden verspätet | Verzicht auf die Reise und Erstattung möglich; bei nutzlos gewordener Reise gegebenenfalls Rückflug zum Ausgangsort |
| Längere Wartezeit | Je nach Strecke ab zwei, drei oder vier Stunden Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und nötigenfalls Hotel sowie Transfer |
| Außergewöhnliche Umstände | Ausgleich kann entfallen; Betreuung und Beförderungsrechte bleiben gesondert zu prüfen |
Die mögliche Ausgleichszahlung beträgt 250 Euro bei Strecken bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie sonstigen Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro bei anderen Strecken über 3.500 Kilometer. Ersatzbeförderung und tatsächliche Ankunftszeit können die Höhe beeinflussen.

Schweres Wetter, Sicherheitsrisiken oder Beschränkungen der Flugsicherung können außergewöhnliche Umstände sein. Die Fluggesellschaft muss jedoch darlegen, warum das Ereignis unvermeidbar war und welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat. Ein technischer Defekt ist nicht automatisch außergewöhnlich.
Diese Nachweise sollten Reisende sichern
- Buchungsbestätigung, Bordkarte und Gepäckbelege
- Fotos der Anzeigetafel und schriftliche Mitteilungen der Fluggesellschaft
- tatsächliche Abflug- und Ankunftszeit sowie Namen möglicher Zeugen
- Belege für Mahlzeiten, Hotel, Transfer oder selbst gebuchte Ersatzbeförderung
- schriftliche Auskunft zum Grund der Annullierung oder Verspätung
So wird der Anspruch geltend gemacht
Die Forderung sollte zunächst schriftlich an die ausführende Fluggesellschaft gehen. Nötig sind Flugnummer, Reisedatum, Strecke, Buchungscode, tatsächliche Ankunftszeit, der verlangte Anspruch und Kopien der Belege.
Für Ansprüche nach den EU-Fluggastrechten gilt in Deutschland häufig die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Anspruchsjahres. Bei internationalen Sachverhalten kann eine andere Frist maßgeblich sein; eine frühe Prüfung verhindert unnötige Risiken.
Reagiert das Unternehmen nicht angemessen oder lehnt es die Forderung ab, kann die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr für Streitigkeiten mit teilnehmenden Verkehrsunternehmen infrage kommen. Den Überblick zu Voraussetzungen und Anspruchsarten stellt die Europäische Union auf Your Europe bereit.
Quelle: Europäische Union – Your Europe
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Rechtsgrundlagen und Anlaufstellen
Die Anspruchsarten wurden anhand der EU-Informationen und des Angebots der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr voneinander abgegrenzt.
- Geltungsbereich der EU-Fluggastrechte geprüft
- Ausgleichsbeträge nach Flugstrecke abgeglichen
- Betreuungs- und Beförderungsrechte getrennt dargestellt
- Voraussetzungen der außergerichtlichen Schlichtung berücksichtigt
- Quelle
- Europäische Union – Your Europe
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-27 12:38
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