Historischer Grenzpfahl der DDR mit Staatswappen in einer offenen Landschaft bei blauem Himmel.

Berlin, 31. August 1990: Der Vertrag zur deutschen Einheit

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte, wie aus zwei Staaten ein gemeinsamer Staat werden sollte, welche Rechtsordnung künftig galt und warum der Beitritt der DDR erst am 3. Oktober 1990 wirksam wurde. Dazwischen lagen die parlamentarische Zustimmung und weitere völkerrechtliche Schritte.

Von der Redaktion Tierscherzgebiet | Stand: 31. August 2026

  • Der Einigungsvertrag regelte die innerstaatliche und rechtliche Herstellung der Einheit.
  • Der Beitritt der DDR wurde für den 3. Oktober 1990 festgelegt.
  • Übergangsregeln betrafen Länder, Behörden, Eigentum, Recht und kulturelle Einrichtungen.
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Bedingungen der Einheit.

In Berlin wurde ein rechtlicher Fahrplan unterzeichnet

Die Unterzeichnung in Berlin war noch nicht die staatliche Einheit selbst. Sie schloss vielmehr die Verhandlungen über den Vertrag ab, der den Übergang von der DDR zur gemeinsamen staatlichen Ordnung rechtlich organisierte. Sein vollständiger Titel lautete „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“.

Entscheidend war die gewählte Konstruktion: Es entstand kein dritter deutscher Staat. Die DDR trat nach dem damals geltenden Artikel 23 des Grundgesetzes dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Artikel 1 des Einigungsvertrags legte fest, dass dieser Beitritt am 3. Oktober 1990 wirksam werden sollte.

Die vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Vertragsfassung zeigt, dass der Text weit über eine bloße Beitrittserklärung hinausging. Zum Vertrag gehörten umfangreiche Anlagen mit Änderungen, Ausnahmen und Übergangsbestimmungen.

Der Einigungsvertrag sollte den Staat arbeitsfähig machen

Die zentrale Aufgabe bestand darin, zwei sehr unterschiedliche Rechts- und Verwaltungssysteme zusammenzuführen. Der Vertrag beantwortete deshalb nicht nur die Frage, wann die Einheit eintreten würde. Er legte auch fest, welche Regeln vom ersten Tag an gelten und wo befristete Sonderlösungen erforderlich sein sollten.

Bundesrecht wurde nicht in jedem Sachgebiet schematisch und ohne Übergang auf das Gebiet der DDR übertragen. Die Anlagen bestimmten, welche Vorschriften unmittelbar galten, welche angepasst wurden und welche bisherigen Regelungen zunächst fortbestehen konnten. Dadurch sollte verhindert werden, dass am 3. Oktober rechtliche Lücken entstanden.

Der Vertrag bildete damit eine Brücke zwischen dem politischen Beschluss zur Einheit und dem praktischen Funktionieren von Gerichten, Behörden, Sozialversicherungen, öffentlichen Einrichtungen und Ländern. Viele Einzelfragen mussten anschließend durch weitere Gesetze, Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsverfahren geklärt werden.

Fünf Rechtsbereiche prägen die Folgen bis heute

Länder und Verwaltung

Mit der Einheit wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Teil der Bundesrepublik. Der Vertrag ordnete zugleich Berlin als Land in die gemeinsame staatliche Struktur ein. Damit entstand die föderale Landkarte, die Deutschlands politischen Aufbau bis heute bestimmt.

Für die Verwaltung musste geklärt werden, welche Aufgaben künftig der Bund, die Länder oder die Kommunen übernehmen. Regelungen betrafen außerdem Behörden, öffentliches Vermögen und das Personal staatlicher Einrichtungen. Nicht jede DDR-Institution wurde unverändert fortgeführt; Zuständigkeiten mussten neu verteilt oder Einrichtungen abgewickelt werden.

Überleitung des Rechts

Mit dem Beitritt trat das Grundgesetz im bisherigen Gebiet der DDR in Kraft. Zugleich wurde das Bundesrecht grundsätzlich übergeleitet. Die zahlreichen Übergangsregeln waren notwendig, weil sich Rechtsbegriffe, Verfahren und institutionelle Zuständigkeiten beider Staaten teilweise grundlegend unterschieden.

Für Bürgerinnen und Bürger zeigte sich dieser Wandel in nahezu allen Lebensbereichen: bei Arbeitsverhältnissen, Renten, Gerichtsverfahren, kommunalen Leistungen oder der Anerkennung bestehender Rechtspositionen. Rechtliche Einheit bedeutete deshalb nicht, dass sämtliche Unterschiede innerhalb eines Tages verschwanden.

Berlin, 31. August 1990: Der Vertrag zur deutschen Einheit

Eigentum und offene Vermögensfragen

Besonders konfliktträchtig waren Grundstücke, Unternehmen und andere Vermögenswerte, deren Eigentumsverhältnisse durch Enteignungen, staatliche Verwaltung oder frühere Eingriffe verändert worden waren. Der Einigungsvertrag schuf hierfür einen rechtlichen Rahmen und bezog ergänzende Regelungen ein.

Er entschied jedoch nicht jeden einzelnen Eigentumsfall. Ob eine Rückübertragung, Entschädigung oder eine andere Lösung möglich war, hing von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Viele Verfahren beschäftigten Behörden und Gerichte noch lange nach 1990.

Institutionen und kulturelles Erbe

Der Vertrag behandelte auch Wissenschaft, Bildung, Medien und Kultur. Dabei ging es einerseits um neue Zuständigkeiten in der föderalen Ordnung, andererseits um den Erhalt kultureller Substanz. Museen, Sammlungen, Hochschulen und weitere Einrichtungen mussten organisatorisch und finanziell neu eingeordnet werden.

Diese Bestimmungen zeigen, dass die Einheit nicht ausschließlich als Zusammenschluss staatlicher Verwaltungen verstanden wurde. Auch gewachsene Einrichtungen und kulturelle Leistungen der DDR sollten bei der Neuordnung berücksichtigt werden, selbst wenn ihre institutionelle Form verändert wurde.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten andere Aufgaben

Der Einigungsvertrag regelte vor allem das innere Verhältnis zwischen Bundesrepublik und DDR: Beitritt, Rechtsordnung, Länderstruktur, Verwaltung und Übergangsbestimmungen. Vertragspartner waren die beiden deutschen Staaten.

Der am 12. September 1990 geschlossene Zwei-plus-Vier-Vertrag betraf dagegen die äußeren Bedingungen der deutschen Einheit. An ihm waren neben der Bundesrepublik und der DDR auch Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten beteiligt.

Dort standen Fragen wie Grenzen, Sicherheitsstatus, Streitkräfte und die abschließende Regelung der Rechte der vier Mächte im Mittelpunkt. Beide Verträge gehörten zum selben Einigungsprozess, konnten einander aber nicht ersetzen: Der eine organisierte die innere staatliche Ordnung, der andere schuf den außenpolitischen Rahmen.

Warum der Vertrag weiterhin im Alltag nachwirkt

Die sichtbarste dauerhafte Folge ist der 3. Oktober. Artikel 2 des Einigungsvertrags bestimmte dieses Datum zum Tag der Deutschen Einheit und zum gesetzlichen Feiertag. Die Wahl des Nationalfeiertags beruht damit auf einer konkreten Vertragsregelung und nicht allein auf späterer Erinnerungspolitik.

Auch die heutigen ostdeutschen Länder, zahlreiche Verwaltungsstrukturen und die rechtliche Behandlung übernommener Institutionen gehen auf den Vertrag zurück. Bei Eigentumsfragen, Personalentscheidungen und fortgeltenden Rechtspositionen waren seine Anlagen über Jahre hinweg wichtige Bezugspunkte.

Seine Wirkung lässt sich deshalb nicht auf die feierliche Unterzeichnung reduzieren. Der Vertrag war ein umfangreiches Ordnungswerk für einen Systemwechsel, dessen Folgen Behörden, Gerichte, Unternehmen, Kulturbetriebe und Privatpersonen unmittelbar betrafen.

Vom 31. August bis zum 3. Oktober 1990

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag regelt die außenpolitischen Fragen der Einheit.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Einigungsvertrag zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat erteilt seine Zustimmung.
  • 29. September 1990: Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; das Grundgesetz gilt in den neuen Ländern und im vereinten Berlin.

Der nächste und entscheidende Meilenstein nach Unterzeichnung, Zustimmung und Inkrafttreten war damit der 3. Oktober 1990. Erst an diesem vertraglich festgelegten Tag wurde aus dem Berliner Dokument die staatliche Einheit Deutschlands.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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